Haus verkaufen trotz Kredit: Ablösung und Erlös früh klären
Ein laufendes Darlehen schließt einen Verkauf nicht grundsätzlich aus. Vor der Preis- und Zeitplanung müssen Restschuld, Ablösekosten und die Freigabe der Sicherheit geklärt werden.

Das Wichtigste auf einen Blick
- Den Ablösebetrag zu einem konkreten Termin anfordern.
- Mögliche Vorfälligkeitskosten vor dem Verkauf prüfen.
- Kaufpreis und frei verfügbarer Erlös sind verschiedene Größen.
Zuerst mit der finanzierenden Bank sprechen
Fordern Sie eine Auskunft zur Restschuld und zu den Bedingungen einer vorzeitigen Rückzahlung an. Wichtig ist der geplante Ablösezeitpunkt: Ein heutiger Kontostand ist nicht automatisch der Betrag, der bei einem späteren Verkauf benötigt wird. Fragen Sie auch nach dem Vorgehen zur Freigabe der eingetragenen Sicherheit.
Bei mehreren Darlehen sollten alle Verträge einbezogen werden. Förderdarlehen oder weitere Sicherheiten können zusätzliche Abstimmung erfordern.
Kündigung und Entschädigung unterscheiden
Das Gesetz sieht unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten vor. § 489 BGB enthält unter bestimmten Voraussetzungen ein ordentliches Kündigungsrecht; § 490 BGB regelt unter anderem die vorzeitige Kündigung bei berechtigtem Interesse und mögliche Entschädigung. Welche Regel passt, hängt vom Vertrag und dessen Verlauf ab.
Eine pauschale Aussage „Verkauf ist immer kostenfrei“ wäre deshalb falsch. Lassen Sie die konkrete Abrechnung prüfen, wenn Voraussetzungen oder Höhe unklar sind.
Mit dem Nettoerlös planen
Für die nächste Wohnentscheidung zählt der nach Ablösung und Verkaufskosten verbleibende Betrag. Ein rein rechnerisches Beispiel: Von 400.000 Euro Kaufpreis bleiben nach 220.000 Euro Ablösung und 15.000 Euro angenommenen weiteren Kosten 165.000 Euro. Steuern oder weitere Verpflichtungen sind darin noch nicht berücksichtigt.
Bank und Notariat stimmen die Abwicklung im konkreten Kaufvertrag ab. Sagen Sie für einen Anschlusskauf keine Mittel zu, deren Höhe oder Verfügbarkeit noch offen ist. Eine abgestimmte Zeitplanung verhindert, dass Verkauf, Kreditablösung und Umzug auseinanderlaufen.
Quellen & weiterführende Grundlagen
- § 489 BGB: Ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehen →
- § 490 BGB: Außerordentliches Kündigungsrecht →
Bei Vorschriften und Förderprogrammen ist die jeweils geltende Fassung maßgeblich.
Ihre Situation im Blick
Der nächste Schritt darf persönlich sein.
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